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   LG Berlin, 17.05.2022 - 16 O 183/21   

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https://dejure.org/2022,44739
LG Berlin, 17.05.2022 - 16 O 183/21 (https://dejure.org/2022,44739)
LG Berlin, Entscheidung vom 17.05.2022 - 16 O 183/21 (https://dejure.org/2022,44739)
LG Berlin, Entscheidung vom 17. Mai 2022 - 16 O 183/21 (https://dejure.org/2022,44739)
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Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 91a Abs 1 ZPO, § 128 Abs 2 ZPO, § 8c Abs 3 S 1 UWG, § 13 Abs 3 UWG
    Abmahnung eines Wettbewerbsverstoßes bei Cookie-Einsatz; Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 2/03

    Selbstauftrag

    Auszug aus LG Berlin, 17.05.2022 - 16 O 183/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht dann nicht erforderlich, wenn der Abmahnende selbst über eine hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines typischen, unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoßes verfügt (BGH, Urteil vom 06. Mai 2004 - I ZR 2/03 -, juris-Rn. 10 ff.).

    Aufwendungen für eine Abmahnung sind unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag von dem Abgemahnten wiederum nur zu erstatten, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (BGH, Urteil vom 06. Mai 2004 - I ZR 2/03 -, juris-Rn. 8).

    Zudem hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil ausdrücklich auf den wettbewerbsrechtlichen Fall von 2004 (BGH, Urteil vom 06. Mai 2004 - I ZR 2/03 -, juris) Bezug genommen und die Prüfung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs aus Wettbewerbsrecht nur deswegen nicht vorgenommen, weil der Kläger nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehörte.

    Die auch von dem Kläger der Entscheidung des Bundesgerichtshofes, Urteil vom 06. Mai 2004 - I ZR 2/03 -, entnommene Aussage, ein Rechtsanwalt müsse seine beruflichen Kenntnisse einsetzen, entlastet vorliegend die Beklagte, die eben - anders als der Kläger als Fachanwalt und Datenschutzbeauftragter - über die medien- und datenschutzrechtlichen Kenntnisse nicht verfügte.

  • BGH, 05.10.2000 - I ZR 237/98

    Vielfachabmahner - Mißbräuchliche Rechtsausübung

    Auszug aus LG Berlin, 17.05.2022 - 16 O 183/21
    Der Missbrauch ergibt sich im vorliegenden Fall aus einer Zusammenschau der Regelungen des § 8c Abs. 2 Nr. 1 und 7 UWG bei Gesamtwürdigung der Umstände des Falles, denn ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs sachfremde Ziele - wie das Interesse, den Gegner durch möglichst hohe Prozesskosten zu belasten - als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (BGH, Urteil vom 05. Oktober 2000 - I ZR 237/98 -, juris-Rn. 21), wobei diese nicht der alleinige Antrieb sein müssen, sondern bereits deren Überwiegen ausreicht (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - I ZR 58/07 -, juris-Rn. 19).

    Es besteht kein nennenswertes wirtschaftliches oder sonst beachtliches Interesse an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes, sondern aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers wird kein anderer Zweck verfolgt, als die Einnahme von (Rechtsanwalts-)Gebühren (vgl. dazu BGH, Urteil vom 05.10.2000 - I ZR 237/98 -, juris-Rn. 24).

  • BGH, 22.10.2009 - I ZR 58/07

    Klassenlotterie

    Auszug aus LG Berlin, 17.05.2022 - 16 O 183/21
    Der Missbrauch ergibt sich im vorliegenden Fall aus einer Zusammenschau der Regelungen des § 8c Abs. 2 Nr. 1 und 7 UWG bei Gesamtwürdigung der Umstände des Falles, denn ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs sachfremde Ziele - wie das Interesse, den Gegner durch möglichst hohe Prozesskosten zu belasten - als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (BGH, Urteil vom 05. Oktober 2000 - I ZR 237/98 -, juris-Rn. 21), wobei diese nicht der alleinige Antrieb sein müssen, sondern bereits deren Überwiegen ausreicht (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - I ZR 58/07 -, juris-Rn. 19).
  • LG Dortmund, 16.02.2021 - 10 O 10/21

    Wettbewerb, Rechtsmissbrauch

    Auszug aus LG Berlin, 17.05.2022 - 16 O 183/21
    Die Beklagte wendet zutreffend ein, dass bereits die Anforderung von Kosten, die dem Abmahnenden dem Grunde nach nicht zustehen, Rechtsmissbräuchlichkeit indiziert (vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 16.02.2021 - 10 O 10/21 -), wobei dahinstehen kann, ob hierbei auf § 8c Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 UWG abzustellen ist.
  • OLG Nürnberg, 20.07.2004 - 3 W 1324/04

    Zur rechtsmissbräuchlichen Mehrfachverfolgung, in einem Fall, in dem das

    Auszug aus LG Berlin, 17.05.2022 - 16 O 183/21
    Der Eindruck der Rechtsmissbräuchlichkeit wird vorliegend noch im Lichte des § 8c Abs. 2 Nr. 7 UWG dadurch verstärkt, dass der Kläger die Klage zu einem Zeitpunkt erhob, zu dem das Verhalten der Beklagten auf den Ausgang des einstweiligen Verfügungsverfahrens mit Az. 16 O 45/21 noch nicht final abzusehen war, die Abgabe einer Unterlassungserklärung durch die Beklagte nach dem bisherigen Verfahrensstand im Verfahren der einstweiligen Verfügung nahelag und vom Kläger ein angemessenes Zuwarten zu erwarten war (siehe dazu auch unten zu Punkt IV. 2.), denn bei der Gesamtwürdigung aller Umstände kann auch das Verhalten des Anspruchstellers bei der Verfolgung seines Anspruchs Bedeutung erlangen (Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Auflage 2022, § 8c UWG, Rn. 35, 39a; vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.07.2004 - 3 W 1324/04 -, juris-Rn. 11).
  • OLG Frankfurt, 20.03.2007 - 6 W 168/06

    Kostenentscheidung; sofortiges Anerkenntnis: Klageeinreichung durch den Gläubiger

    Auszug aus LG Berlin, 17.05.2022 - 16 O 183/21
    Eine solche neue Sachlage ist immer dann anzunehmen, wenn der Schuldner ungeachtet seiner bisherigen Verweigerungshaltung veranlasst ist, zur Vermeidung der Hauptsache seine Unterlassungsverpflichtung doch noch zu akzeptieren (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. März 2007 - 6 W 168/06 -, juris-Rn. 11).
  • OLG Naumburg, 17.04.2012 - 10 W 25/12

    Kostenentscheidung: Übereinstimmende Erledigungserklärung bei Erledigung der

    Auszug aus LG Berlin, 17.05.2022 - 16 O 183/21
    Hatte die Klage bei Einreichung eine Erfolgsaussicht, die vor der Zustellung entfiel, so sind die Kosten in der Regel dem Beklagten aufzuerlegen, wenn dieser Anlass zur Klageerhebung gegeben hatte (Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Auflage 2022, § 269 ZPO, Rn. 13b; zur Übertragbarkeit dieses in § 93 ZPO niedergelegten Grundsatzes auch auf die Billigkeitserwägungen bei § 91a ZPO vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 17.04.2012 - 10 W 25/12 -, juris-Rn. 6 f.).
  • BGH, 15.01.1982 - V ZR 50/81

    Versteigerung vor Klagezustellung - Einseitige Erledigungserklärung, keine

    Auszug aus LG Berlin, 17.05.2022 - 16 O 183/21
    Es ist anerkannt (BGH, Urteil vom 15. Januar 1982 - V ZR 50/81 -, juris-Rn. 9; BGH, Urteil vom 14.7.1956 -, III ZR 29/55 - NJW 1956, 1517), dass es bei übereinstimmender Erledigungserklärung beider Parteien aufgrund der Prozessökonomie keine Rolle spielt, ob ein erledigendes Ereignis vor oder nach Rechtshängigkeit einer anhängigen Klage eingetreten ist.
  • BGH, 14.07.1956 - III ZR 29/55

    Kostenentscheidung nach § 91a ZPO

    Auszug aus LG Berlin, 17.05.2022 - 16 O 183/21
    Es ist anerkannt (BGH, Urteil vom 15. Januar 1982 - V ZR 50/81 -, juris-Rn. 9; BGH, Urteil vom 14.7.1956 -, III ZR 29/55 - NJW 1956, 1517), dass es bei übereinstimmender Erledigungserklärung beider Parteien aufgrund der Prozessökonomie keine Rolle spielt, ob ein erledigendes Ereignis vor oder nach Rechtshängigkeit einer anhängigen Klage eingetreten ist.
  • LG Köln, 17.11.2020 - 33 O 123/18
    Auszug aus LG Berlin, 17.05.2022 - 16 O 183/21
    Insofern das Landgericht Köln in seiner noch nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 17.11.2020 zum Az. 33 O 123/18 in einem ähnlich gelagerten Fall anders entschieden hat, kann dem hier angesichts der insoweit eindeutigen Linie des Bundesgerichtshofes nicht gefolgt werden.
  • BGH, 12.12.2006 - VI ZR 188/05

    Erstattung von Anwaltskosten für ein Abschlussschreiben wegen unerbetener

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